2. Vergütungsänderung wegen Kostenanschlagüberschreitung gem. § 649 BGB
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Überschreitung des Kostenanschlags nach § 649 BGB
Wenn die ein einem Kostenanschlag genannte Vergütung wesentlich zu überschreiten droht, ist der Werkunternehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
Es liegt dann in der Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Kostenüberschreitung genehmigt oder den Vertrag kündigt und dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet. (§ 649 Abs. 1 BGB; § 645 Abs. 1 BGB).
Ein Kostenanschlag wird dann als wesentlich überschritten angesehen, wenn die Kosten 10 -20 % über den veranschlagten Kosten liegen.
Bei verspäteter Anzeige der Kostenüberschreitung liegt eine Pflichtverletzung vor, die gem. § 280 Abs. 1 BGB zu Schadenersatzansprüchen führen kann.
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