3. Sicherheitsverlangen gem. § 650f BGB
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Dem Auftragnehmer steht ein gesetzlich verbrieftes Sicherheitsrecht auf der Grundlage des § 650f BGB zu. Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ist wenig bekannt und ebenso wenig eingesetzt, obwohl sie sich als probates Sicherungsmittel erwiesen hat. Sie sichert den Vergütungsanspruch, schützt den Auftragnehmer umfassend gegen die Gefahren aus Insolvenzrisiken des gewerblichen Auftraggebers. Gegenüber dem privaten Verbaucher-Auftraggeber ist der § 650f BGB bei Bauverträgen ab 01.01.2018 auch anwendbar. Die Sicherheit kann ohne besondere vertragliche Vereinbarung jederzeit, auch während der Bauzeit und nach der Abnahme angefordert werden. Sie ist nicht abdingbar. Bei Weigerung zur Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB stehen dem Auftragnehmer Leistungsverweigerungsrechte, Kündigung und 5% Schadensersatz hinsichtlich der noch nicht geleisteten vertraglichen Vergütung zur Seite. Unabhängig vom Vertragstyp, BGB oder VOB, ist die Sicherheit auch einklagbar.
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