5. Prüfungs- und Haftungsausschluss für beigestellte Materialien

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Liefert der Auftraggeber zum Einbau bestimmte Materialien, trifft ihn die Hauptpflicht, taugliche Materialien zu liefern (§ 642 BGB). Der Auftragnehmer bleibt auch bei beigestellten Materialien in der Hauptpflicht, dass letztlich das von ihm errichtete Werk mangelfrei ist (§ 631 BGB).

    Hinsichtlich der beigestellten Materialien trifft den Auftragnehmer eine Prüf- und Hinweispflicht. Er hat den unerfahrenen Auftraggeber über eine für dessen Bedürfnisse zweckmäßige Gestaltung der Werkleistung  aufzuklären und ihn bei Reparaturen über die optimalen Realisierungsmöglichkeiten zu informieren. Er sollte den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn zu befürchten ist, dass die Materialien nicht geeignet sind. Das sollte er tun, sobald er von den beizustellenden Materialien Kenntnis nehmen kann, also entweder bereits bei den Vertragsverhandlungen oder spätestens bei Übergabe der Materialien.

    Mit  Auftraggebern kann eine individuelle vertragliche Vereinbarung zum Haftungsausschluss nur unter sehr engen Bedingungen getroffen werden. Es besteht keine Rechtssicherheit in der Frage, ob der Inhalt des Formulars individuell mit dem Vertragspartner vereinbart werden kann. An eine Individualabrede sind sehr hohe Ansprüche gestellt, weil nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ein Verhandeln, sondern ein Aushandeln erforderlich ist. Es ist zu empfehlen, tatsächlich diese Vereinbarung auszuhandeln und das Ergebnis auch zu dokumentieren. Konkret würde das bedeuten, dass derjenige, der die Klausel in die Vereinbarung einführen will, über den möglichen  „gesetzesfremden Kerngehalt" der jeweiligen Klausel informiert und dann bereit ist über diesen Inhalt auch noch zu verhandeln.  Dabei muss der Vertragspartner die Chance haben, seinerseits von der seinen Interessen ausgehend, seine "Vertragsgestaltungsfreiheit" zu nutzen (BGH, Urteil vom 22.11.2012 (Az.: VII ZR 222/12).

    Der Vertragspartner muss demnach die „reale Möglichkeit" haben, den Inhalt der Vereinbarung mit zu gestalten. Vom Ergebnis dieses Aushandelns sollte der Auftragnehmer dann den Einbau beigestellter Materialien abhängig machen. 

     

    Achtung:

    Als vorformulierte AGB kann ein derartiger Haftungsausschluss nicht vereinbart werden.

    Abzuraten ist von der Verwendung des Inhalts im Rahmen von AGB´s. Gerichte würden die Formulierungen im Rahmen von AGB als unwirksm einstufen. Da sich hinsichtlich etwaiger Materialmängel ohnehin Anspruchgrundlagen gegenüber dem Materiallieferanten, also gegenüber dem Kunden,  eröffnen würden, sind die negativen Auswirkungen aus der Nutzung des Formulars allerdings überschaubar.

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