11. Nichtbeauftragung des hydraulischen Abgleichs
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Der hydraulische Abgleich ist für die Errichtung von Heizungsanlagen und die Sanierungen von Altanlagen ein wichtiger Leistungsbestandteil. Bei Erneuerungen des Wärmeerzeugers in Bestandsanlagen ist darauf zu achten, dass die Rechtsprechung den hydraulischen Abgleich als Vertragsbestandteil ansieht. Das ist allerdings dann problematisch, wenn der Heizungsbauer zuvor diese Arbeiten weder kalkuliert, noch vertraglich angeboten hat.
Der SHK-Betrieb hat im Rahmen seiner Aufklärungs-, Prüf- und Hinweispflichten insbesondere den fachlich nicht sachkundigen Auftraggeber auf alle Umstände hinzuweisen, deren Kenntnis für dessen Willensbildung zur Auftragserteilung bedeutsam ist. Dazu gehört die Beratung zur Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs für eine energieeffiziente Funktion der Heizungsanlage. Zur Nachweisführung einer solchen Beratung bietet es sich an, dem Auftraggeber ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Das kann entweder im Leistungsverzeichnis unter einer Position „hydraulischer Abgleich“ erfolgen oder aber auch durch ein separates Schreiben zum Angebot eines hydraulischen Abgleichs.
Hat der SHK-Betrieb den Auftraggeber auf die Notwendigkeit des hydraulischen Abgleichs hingewiesen und lehnt der Auftraggeber derartige Arbeiten ab, sollte der SHK-Betrieb seiner Hinweispflicht nochmals nachkommen und zur Abwehr späterer Haftungsprobleme seine Bedenken ausdrücklich formulieren.
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