1. Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung wegen unterlassener Mitwirkungshandlungen
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Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber mit Mitwirkungshandlungen in Verzug ist. Der Auftraggeber verletzt z. B. Mitwirkungspflichten, wenn er geschuldete Ausführungsunterlagen nicht zur Verfügung stellt, vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder Koordinationspflichten nicht erfüllt. Vor einer Kündigung ist dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu setzen. Entbehrlich ist die Nachfristsetzung nur dann, wenn der Auftraggeber ernsthaft und endgültig seine Mitwirkung verweigert.
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