8. Mitwirkungspflichten des AG - Verlangen
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Ab 01.01.2018 wird ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund erstmalig für den Werkvertrag geregelt. Auch eine Teilkündigung für einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks ist möglich. Ein Vertrag kann danach ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass der Kündigung einer Abmahnung vorausgeht.
Nach ausgesprochener Kündigung kann jeder Vertragspartner vom anderen die Mitwirkung an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes einfordern. Dabei soll der bis zur Kündigung erbrachte Leistungsstand ermittelt werden. Kündigt der der Auftraggeber, steht dem Unternehmer nur ein Anspruch auf die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Bei einer freien Kündigung könnte der Unternehmer eine Vergütung auch für den nicht erbrachten Teil der vertraglichen Leistungen geltend machen.
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