10. Mängelanzeige an Lieferanten wegen Nacherfüllungsamsprüchen gem. § 439 Abs. 3 BGB
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Kaufrechtliche Mängelhaftung
Ab 01.01.2018 gibt es Neuregelungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung im BGB. Der Bauunternehmer, der zur Erfüllung seiner Werkleistungen Baumaterialien eingekauft hat, kann gegenüber seinem Lieferanten hinsichtlich der Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau mangelfreier Materialien Rückgriffsrechte geltend machen (§ 439 Abs. 3 BGB).
Laut Gesetz sind dem Käufer die „erforderlichen Aufwendungen“ für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Erforderlich sind all diejenigen Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertretbare, d. h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste.
Dabei muss jedoch auch auf die Interessen des ersatzpflichtigen Verkäufers geachtet werden. Deshalb muss das Handwerksunternehmen also, z. B. unter mehreren gleichermaßen wirksamen Möglichkeiten der Mangelbeseitigung, diejenige mit den geringsten Kosten wählen. Als Orientierungspunkt können die Kosten dienen, die angefallen wären, wenn der Verkäufer den Mangel in Selbstvornahme beseitigt hätte.
Da das Handwerksunternehmen jedoch selbst auch mängelgewährleistungspflichtig gegenüber seinem eigenen Endkunden ist, darf es Mangelbeseitigungsmaßnahmen ergreifen, die den aufgrund der fehlerhaft gelieferten Sache beim Endkunden eingetretenen Mangel tatsächlich vollständig abstellen, sodass diesbezüglich ein vertragsgemäßer Zustand entsteht. Im Übrigen werden im Bürgerlichen Gesetzbuch an verschiedenen Stellen Ansprüche auf Aufwendungsersatz geregelt. Der Umfang ist dabei nicht immer gleich. Es handelt sich jeweils um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Reichweite klärungsbedürftig ist. Wie weit der Aufwendungsersatz für Aus- und Wiedereinbaukosten geht, muss erst noch gerichtlich definiert werden.
Üblicherweise entstehen den Handwerksbetrieben für den Aus- und Wiedereinbau folgende Kostenpositionen:
- Anfahrtskosten zum Kunden.
- Fehlersuche zur Verifizierung des Mangels.
- Ausbau der mangelhaften Sache.
- Abwicklung des Umtausches gegen eine mangelfreie Sache oder Zurücksenden der mangelhaften Sache an den Verkäufer (zur Nachbesserung oder zur Rückgabe).
- Ggf. weitere Anfahrtskosten für den Wiedereinbau (soweit sich der Mangel nicht sofort beheben ließ).
- Ggf. Anpassung des neu gelieferten mangelfreien Bauteils bzw. des nachgebesserten Bauteils
- Wiedereinbau der mangelfreien Sache.
- Ggf. neue Funktionsproben und Änderung der Dokumentationen.
- Ggf. besondere Aufwendungen für die Abwicklung (Sachbearbeitung für die Abwicklung des Mangelgewährleistungsfalles, sonstige Administrations- und Handlingkosten).
Die Ansprüche aus der Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) des ZVSHK werden im Gegensatz zu dem neuen gesetzlichen Mängelgewährleistungsanspruch nicht mit dem Verkäufer, sondern direkt mit dem Hersteller abgewickelt. Dieser ist Vertragspartner des ZVSHK und gesteht dem in der Innung organisierten Handwerksunternehmen weitere Rechte zu. Voraussetzung ist u.a., dass es sich um ab Werk mangelhaftes Material handelt, was ein häufiger Fall sein dürfte.
Die HÜV stellt also ein Verfahren zur Verfügung, mit dem Problemfälle mit ab Werk mangelhaftem Material direkt zwischen dem verantwortlichen Hersteller und dem betroffenen Innungsmitglied geregelt werden können. Dadurch tritt eine Erleichterung ein, denn die sonst notwendige Abwicklung über die Vertriebskette entfällt.
Weitere Informationen siehe: Merkblatt des ZVSHK: FAQ zum neuen Mängelgewährleistungsrecht 2018
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