5. Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 648a BGB
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Kündigung aus wichtigem Grund
Ab 01.01.2018 kann ein Bauvertrag auch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Auch eine Teilkündigung für einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks ist möglich. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass dem kündigenden Teil aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Vertragspartners, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung für eine Kündigung aus wichtigem Grund ist ferner, dass der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen muss.
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