1. Forderung einer Abschlagszahlung - § 16 Abs. 1 Ziff. 1

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  • Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren. Nach dem Forderungssicherungsgesetz können nun auch auf der Grundlage von BGB-Werkverträgen Abschlagszahlungen verlangt werden. Der § 632 a BGB enthält die Regelung: 

    „Der Unternehmer kann von dem Besteller für seine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat.“

    Damit gilt sowohl im Rechtsverkehr zu Unternehmern, falls die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, als auch gegenüber Verbrauchern: der Auftragnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen, egal ob ein Teil des Werkes in sich abgeschlossen ist oder nicht.

    Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren. Fällig werden sie im Rahmen von VOB-Werkverträgen (gem. § 16 Abs.1 Ziff.3)  21 Kalendertage nach Zugang der Aufstellung.

    Rechtzeitigkeit der Zahlung

    Die VOB/B legt in § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 für die rechtzeitige Zahlung den Erhalt des Geldes fest. Entscheidend ist also nicht mehr, ob Geld angewiesen wurde, sondern ob es fristgerecht angekommen ist.

    Eine Klarstellung ergibt sich zwangsläufig hier auch für Skontobeurteilungen. Mit der VOB/B-Regelung dürfte hinsichtlich der Festlegungen zum Leistungserfolg nunmehr auch unmissverständlich sein, dass Skonti nur bei fristgerechtem Zahlungseingang gezogen werden können.

    Abschlagszahlungen auch bei BGB-Verträgen

    Nach dem Forderungssicherungsgesetz können nun auch auf der Grundlage von BGB-Werkverträgen Abschlagszahlungen verlangt werden. Der § 632 a BGB enthält die Regelung:   

    „Der Unternehmer kann von dem Besteller für seine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat.“

    Damit gilt sowohl im Rechtsverkehr zu Unternehmern, falls die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, als auch gegenüber Verbrauchern: der Auftragnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen, egal ob ein Teil des Werkes in sich abgeschlossen ist oder nicht.

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