3. Bedenken - Leistungen Dritter, Baustoffe

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Kommen dem  SHK-Unternehmer Bedenken in den Sinn, wenn ihm bestimmte Baustoffe, Materialien, Anlagenteile etc. vorgeschrieben werden, muss er sie äußern. Dazu verpflichtet ihn das BGB und sofern die VOB/B Vertragsgrundlage geworden ist, auch explizit der § 4 Abs. 3 der VOB/B. Unterlässt er diese Aufklärung, ist er in der Haftung für etwaige Mängel, die aus der Verwendung der Materialien, Bauteile etc. entstehen. Erfüllt er seine Aufklärungspflicht, und besteht der Auftraggeber dennoch auf der Ausführung, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für Mängel frei.

    Baut die Arbeit des SHK-Unternehmers auf der Vorarbeit anderer auf oder führte er sie aufgrund deren Planungen aus, muss er diese Vorleistungen prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen.

    Kommen dem  SHK-Unternehmer Bedenken in den Sinn, wenn ihm bestimmte Baustoffe, Materialien, Anlagenteile etc. vorgeschrieben werden, muss er sie äußern. Dazu verpflichtet ihn das BGB und sofern die VOB/B Vertragsgrundlage geworden ist, auch explizit der § 4 Abs. 3 der VOB/B. Unterlässt er diese Aufklärung, ist er in der Haftung für etwaige Mängel, die aus der Verwendung der Materialien, Bauteile etc. entstehen. Erfüllt er seine Aufklärungspflicht, und besteht der Auftraggeber dennoch auf der Ausführung, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für Mängel frei.

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