15. Ausschluss von Herstellergarantien

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  • Ausschluss von Herstellergarantien

    Bei der Erbringung von Werkleistungen werden oft Produkte verbaut, für die Hersteller „Garantien“ erklären, um auf besondere Produkteigenschaften oder Leistungen  hinzuweisen. Die Garantien werden meist als „Garantieerklärung“, „Garantiekarte“ oder mit ähnlicher Bezeichnung den verpackten Produkten beigelegt oder in Prospekten oder Produktunterlagen veröffentlicht. 

    Rechtlich gesehen wird mit der „Garantieerklärung“ ein Angebot des Herstellers an den Adressaten (zumeist der Endkunden/Bauherren/Auftraggeber, nur in Ausnahmefällen an den SHK-Betrieb) zum Abschluss eines Garantievertrages unterbreitet. Es handelt sich demnach um eine Rechtsbeziehung, die neben dem Werkvertragsverhältnis besteht und die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung des Werkunternehmers nicht berührt. Inhaltlich wird   eine Beschaffenheitsgarantie oder/und eine Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) angeboten. Die Annahme des Adressaten kann entweder stillschweigend oder durch Rücksendung einer Benachrichtigung an den Hersteller erfolgen.

    Im Garantiefall stehen dann dem Adressaten die Rechte aus der Garantie zu den formulierten Garantiebedingungen zu. Der Hersteller legt in seiner Garantie die anspruchsbegründenden, die anspruchshemmenden und die anspruchsvernichtenden Tatbestandsmerkmale (mit den dementsprechenden Beweislagen) fest. Der Hersteller kann „seine Garantie“, insbesondere den Gegenstand, den Umfang und die Dauer frei gestalten. Er hat allerdings die gesetzlichen Grenzen der §§ 134, 138, 242 BGB zu beachten und darf nicht in bestehende vertragliche Rechte eingreifen (z. B. nicht in kaufvertragliche oder werkvertraglichen Mängelrechte des Produktnutzers). Eine Garantie kann immer nur ein „Mehr“ im Verhältnis zu den bestehenden gesetzlichen kauf- oder werkvertraglichen Rechten enthalten. Ein Garantieversprechen ist in der Regel Sache von Herstellern, nicht aber der Werkunternehmer, die ja nicht Produzenten und eben auch nicht Garantiegeber sind. Ein Werkunternehmer schuldet seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Garantie, sondern nur die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen.

    Damit eine Garantieerklärung eines Herstellers nicht ungewollt zum werkvertraglich geschuldeten Umfang werden soll, ist dem Auftragnehmer zu raten, klar und deutlich seine Leistung von der Herstellergarantie abzugrenzen und auf die unterschiedlichen Vertragsverhältisse (nämlich Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einerseits und Garantievertrag zwischen Produkthersteller und Auftraggeber andererseits) hinzuweisen. Das sollte dringend schriftlich geschehen.

    Weitere Informationen: Merkblatt des ZVSHK: Garantien der Hersteller 

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