12. Auskunftsverlangen zu Vergütungszahlungen gem. § 641 Abs. 2
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Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber einem Bauträger oder Generalunternehmer wird nach § 641 Abs.2 und 3 BGB spätestens dann fällig, wenn der Bauherr an den Bauträger oder Generalunternehmer die Vergütung oder Teile davon gezahlt hat oder aber die Abnahme der Generalunternehmerleistungen durch den Bauherrn erfolgt ist. Die Fälligkeit der Vergütung tritt nun auch dann ein, wenn der Subunternehmer seinen Vertragspartner unter Fristsetzung erfolglos zur Auskunft über Zahlungsflüsse bzw. Abnahme seines Leistungsgegenstandes angefragt hat.
Die Durchgriffswirkung der Abnahme bzw. Zahlungsverpflichtung sollte nicht davon abhalten, dass der Subunternehmer in jedem Fall sein Abnahmerecht in Anspruch nimmt und in der Folge auch seinen Zahlungsanspruch verwirklicht, wenn er mit der Erbringung seiner Vertragsleistungen fertig ist. Die BGB-Regelung zur Fälligkeit stellt insofern klar, wann der späteste Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung eintritt. Die Neuregelung stärkt die Stellung des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer.
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