4. Auskunftsverlangen an GU zu erfolgten Abnahmen
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Im Verhältnis Bauherr (BH) - Generalunternehmer (GU) - Nachunternehmer (NU) tritt immer wieder das Problem auf, dass der BH die Bauleistung gegenüber dem GU abnimmt, der GU aber wegen angeblicher Mängel sich weigert, die die Leistung des NU abzunehmen.
Mit der Einführung des Forderungssicherungsgesetzes ist die NU-Stellung gestärkt worden. Wenn der NU die Fälligkeit seiner Vergütung zügig erreichen will, sollte er an seinen Vertragspartner ein Auskunftsverlangen richten.
Die Vergütung des NU wird nun spätestens fällig, soweit der GU für sein Werk seine Vergütung oder Teile davon vom BH erhalten hat, soweit das Werk des GU vom BH abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt, wenn der NU dem GU eine angemessene Frist zur Auskunft über die geflossenen Zahlungen bzw. erfolgten Abnahmen bestimmt hat (7 - 10 Tage) und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Mit anderen Worten: Allein die Nichtreaktion des Vertragspartners auf das Auskunftsverlangen würde zur Fälligkeit der Vergütung des NU führen.
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