1. Antwort auf Mangelanzeige - § 13 Abs. 1

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Der Auftragnehmer hat im Zuge seiner Verpflichtung zur mangelfreien Erstellung des vertraglich geschuldeten Werkes dafür einzustehen, dass seine Leistungen zum Abnahmezeitpunkt frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Das sind sie, wenn sie den vertraglichen Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die zugesicherten bzw. die üblicherweise zu erwartenden Eigenschaften aufweisen. Entscheidend ist der Abnahmezeitpunkt. Gewährleistung bedeutet nicht, dass eine Werkleistung über die Dauer der Gewährleistungsfristen mangelfrei bleiben muss. Die Gewährleistung ist somit zunächst zeitpunkt- und nur dann fristbezogen, wenn der Mangel oder seine Ursache auf den Abnahmezeitpunkt zurückzuführen ist, aber erst später, zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist, entdeckt wurde. Jeder Mangelanzeige muss mit der Frage begegnet werden: War das Werk schon zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft? Erst dann, wenn Fakten dafür sprechen, dass das Werk zum Abnahmezeitpunkt mangelhaft oder Ursachen für eine spätere Mangelhaftigkeit gesetzt waren, ergeben sich Mängelrechte für den Auftraggeber. Ansonsten liegt ein Fall der Gewährleistung nicht vor. Drittursachen, Verschleißerscheinungen, Bedienungsfehler etc., die sich im Laufe der Zeit nach der Abnahme ergeben können, fallen nicht in den Verantwortungsbereich eines Auftragnehmers und ziehen keine Mängelansprüche nach sich.
    Bei Mangelanzeigen ist der Auftragnehmer gehalten umgehend zu reagieren. Sachgerecht erledigt er das, indem er – sofern die Mangelursachen sofort (noch) nicht dem Abnahmezeitpunkt zugerechnet werden können – seine Prüfungsbereitschaft erklärt. Sinnvoll ist, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass die aufgetretenen Mängel nicht als Gewährleistungsmängel eingestuft werden können, Kostenfolgen für die Mangelprüfung anfallen. Der Auftragnehmer darf allerdings die Mangelprüfung nicht von dem Einverständnis des Auftraggebers zu einer etwaigen Kostenfolge abhängig machen. (BGH Urteil vom 02.09.2010; Az.: VII ZR 110/09)
    Liegt tatsächlich ein Gewährleistungsfall vor, stellt sich die Frage, ob der Ausfall durch fehlerhafte Installationsarbeiten oder durch Material- bzw. Herstellungsfehler begründet wurde. Etwaige Material- bzw. Herstellungsfehler sollte der Auftragnehmer umgehend seinem Materiallieferanten gegenüber anzeigen. Da Innungsmitglieder auf den Schutz der vom Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima abgeschlossenen Haftungsübernahmevereinbarungen zurückgreifen können, sollte eine umgehende Prüfung erfolgen, ob das mangelhafte Material einer dieser Haftungsübernahmevereinbarungen unterfällt. Die SHK-Fachverbände bieten hierzu Hilfe an.

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