4. Abschlagszahlung - Nachfristsetzung - Sicherheitsleistung
Hinweise zum Dokument
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Abschlagszahlungen auch bei BGB-Verträgen
Nach dem BGB können Abschlagszahlungen verlangt werden. Der § 632 a BGB enthält die Regelung:
„Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.“
(§ 632 a Abs. 1, S.1 und 2 BGB)
Damit gilt sowohl im Rechtsverkehr zu Unternehmern, falls die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, als auch gegenüber Verbrauchern: der Auftragnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen, egal ob ein Teil des Werkes in sich abgeschlossen ist oder nicht.
Falls der Auftraggeber nicht fristgerecht zahlt, sollte der Auftragnehmer unverzüglich eine Nachfristsetzen, um einen Verzugstatbestand gegenüber dem Auftraggeber zu erreichen.
Sicherheitsverlangen
Insbesondere auch im Zusammenhang mit Abschlagszahlungsverlangen und damit einhergehenden Zahlungsverzügen, stellt sich für den Auftragnehmer die Frage einer Sicherheitsleistung. Da eine Sicherheitsleistung sowohl im privaten Rechtsverkehr zwischen Unternehmern, als auch bei Bauverträgen mit Verbrauchern verlangt werden kann, bietet sich spätestens im Falle von Zahlungsverzügen auch das Verlangen nach Sicherheit gem. § 650 f BGB an. Falls eine solche berechtigte Sicherheitsleistung vom Auftraggeber nicht erbracht wird, würden spätestens nach einer Nachfristsetzung zur Erbringung der Sicherheitsleistung Leistungsverweigerungsrechte bzw. Kündigungsmöglichkeiten für den Auftragnehmer entstehen.
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