6. Abnahmeverlangen - Nachfristsetzung
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Sofern auf ein Abnahmeverlangen hin, eine Abnahme nicht statt gefunden hat, sollte der Auftragnehmer unter Angebot eines Ausweichtermins eine Nachfrist zur Abnahme setzen. Durch eine Nachfristsetzung werden die Voraussetzungen geschaffen, den Vertragspartner in Annahmeverzug zu setzen.
Die Abnahme kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Das gilt nicht nur für VOB/B-Werkverträge, sondern nach der Schuldrechtsmodernisierung aus dem Jahr 2002, auch für BGB-Werkverträge. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn er in seiner Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber als zumutbar angesehen werden kann, abzunehmen.
Wird eine Abnahme verweigert, ist zu prüfen, ob gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung einer Abnahme vorliegen. Ist die Werkleistung tatsächlich nicht oder noch nicht abnahmereif, setzen die Rechtswirkungen der Abnahme nicht ein. Andererseits verhindert eine unberechtigte Abnahmeverweigerung den Eintritt der Rechtsfolgen der Abnahme nicht.
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