4. Abnahmeverlangen für Teilleistungen

Hinweise zum Dokument

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  • Teilabnahme

    In sich abgeschlossene und fertiggestellte Teile der Werkleistung können separat abgenommen werden. Darauf hat der Auftragnehmer – sofern die VOB/B dem Vertrag zugrunde liegt - sogar einen Rechtsanspruch. Aber auch das BGB sieht die Möglichkeit einer Teilabnahme vor. Entsprechende Regelungen finden sich im BGB (§ 641 Abs. 1 S. 2) und in der VOB/B (§ 12 Nr. 2). Es handelt sich bei einer Teilabnahme demnach ebenfalls um eine rechtsgeschäftliche Abnahmeform. Diese ist von einer technischen Teilabnahme zu unterscheiden. Bei letzterer geht es nur um die Feststellung des Zustandes von Teilen einer Leistung, die durch den Baufortschritt weiterer Prüfung entzogen werden. Hier kommt es nicht darauf an, dass diese Leistungen in sich abgeschlossen und damit gebrauchsfähig sind. Ist eine Teilleistung aber abgeschlossen, d.h. sie ist für sich allein funktionsfähig und in ihrer Gebrauchsfähigkeit abschließend beurteilbar und zwar in technischer Hinsicht, als auch im Hinblick auf die Nutzung, dann kann diesbezüglich eine Abnahme verlangt werden. Viele SHK-Unternehmer sind regelmäßig mit der Forderung des Auftraggebers konfrontiert, die Heizung schon in Betrieb zu setzen (um ggf. den Bau auszutrocknen unw.), ohne allerdings ihre Werkleistung insgesamt abgeschlossen zu haben. Das ist für den Auftragnehmer eine gefährliche Situation. Wenn er sich hier nicht durch eine zweifelsfreie Teilabnahme absichert, läuft die Anlage auf sein Risiko. Das hat zur Folge, dass der Gefahrübergang als eine wichtige Rechtsfolge der rechtsgeschäftlichen Abnahme, eben noch nicht eintritt und Betreiberfehler, Beschädigungen, Diebstähle usw. in seinem Risikofeld bleiben. Wird also beispielsweise zunächst eine Heizungsanlage neben anderen geschuldeten Installationsleistungen fertiggestellt, ist diese abnahmefähig. Die SHK-Verbandsorganisation hält für diese Sachlage rechtssichere Musterschreiben für die Teilabnahme bereit, den so genannten „Frostbrief“. Ist eine Teilleistung für sich genommen nicht funktionsfähig und in sich abgeschlossen, wie z. B. eine Rohinstallation, liegen die Voraussetzungen für die Forderung einer Teilabnahme nicht vor. Das gilt übrigens auch für zwar installationsseitig fertiggestellte Bäder, die allerdings erst nach den Fliesenlegerarbeiten komplettiert werden und regelmäßig auch erst dann abnahmefähig sind.  

     

    Teilabnahmen haben hinsichtlich der abgenommenen Leistungen die gleiche Rechtswirkung wie die Abnahme der Gesamtleistung. Sie stellen demnach keine Abnahmen 2. Klasse, mit untergeordnetem Wert dar. Das bedeutet, dass für abgenommene Teile der Vergütungsanspruch entsteht und die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Wird eine Teilabnahme zu Unrecht verweigert, gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer grundlosen Abnahmeverweigerung zur Gesamtleistung.

     

    Abnahme

    Mit der Abnahme endet die Erfüllungsphase im Bauvertrag. Die Abnahme ist als Begriff weder im BGB noch in der VOB/B bestimmt. Sowohl das BGB (§ 640) als auch die VOB/B (§ 12) beschreiben die Abnahme allerdings einheitlich.

    Unter Abnahme versteht man die Übergabe des hergestellten Werkes, verbunden mit der Billigung der Werkleistung durch den Auftraggeber als vertragsgemäß.

    Es kommt demnach nicht – was sich zwar viele Unternehmer wünschen – darauf an, dass der Auftragnehmer der Meinung ist, ordnungsgemäß geleistet zu haben, sondern darauf, ob aus einer Erklärung oder einem schlüssigen Verhalten des Auftraggebers geschlussfolgert werden kann, dass dieser die erbrachte Leistung als vertragskonform anerkennt und entgegennimmt. Nur damit würde die Erfüllung des Vertrages eintreten. Die Abnahme ist also der Kulminationspunkt im Baugeschehen. Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen, sofern sie nicht wesentlich sind. Ein wesentlicher Mangel liegt z. B. dann vor, wenn die Bauleistung nicht benutzt werden kann, zugesicherte Eigenschaften fehlen oder die anerkannten Regeln der Technik verletzt wurden. Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn es dem Auftraggeber unter Abwägung beiderseitiger Interessen je nach Art des Mangels nicht mehr zugemutet werden kann, abzunehmen und damit die sich mit einer Abnahme für ihn ergebenden Rechtsnachteile hinzunehmen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, treten die Rechtsfolgen der Abnahme nicht ein. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht, treten die Abnahmewirkungen ein, wenn der Auftragnehmer eine Nachfrist zur Abnahme gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist.

     
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