1. Abnahme- und Aufmaßverlangen
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Im Fall der Kündigung des Vertrages, kommt es darauf an, den bis dahin erreichten Leistungsstand schnellstmöglich festzustellen. Das sollte zur Streitvermeidung von beiden Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Einerseits hat der Auftraggeber häufig das Interessen, den Bau zügig weiter fortführen zu lassen und der Auftragnehmer hat das Interesse, schnellstmöglich seine Vergütung zu realisieren.
Da in der Praxis nicht selten gerade aus verspätet oder nach der Kündigung gar nicht durchgeführten Leistungsfeststellungen Rechtsstreitigkeiten erwachsen, ist der Auftragnehmer gehalten unverzüglich das Aufmaß- bzw. Abnahmeverlagen zu stellen.
Im Fall der Kündigung des Vertrages, kommt es darauf an, den bis dahin erreichten Leistungsstand schnellstmöglich festzustellen. Das sollte zur Streitvermeidung von beiden Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Der Auftraggeber hat häufig das Interesse, den Bau zügig weiter fortführen zu lassen und der Auftragnehmer hat das Interesse, schnellstmöglich seine Vergütung zu realisieren.
Da in der Praxis nicht selten gerade aus verspätet oder nach der Kündigung gar nicht durchgeführten Leistungsfeststellungen Rechtsstreitigkeiten erwachsen, ist der Auftragnehmer gehalten unverzüglich das Aufmaß- bzw. Abnahmeverlagen zu stellen.
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